Da uns aktuell viele Nachfragen zum Thema Tirol erreichen, können wir nach den uns vorliegenden Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hierzu folgendes mitteilen:
„Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EQV sind Personen von der Quarantänepflicht ausgenommen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben. Diese Ausnahme greift allerdings dann nicht, wenn der Auslandsaufenthalt der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat (nachfolgend „Rückausnahme“).
Hieraus ergibt sich zunächst, dass die Teilnahme an einem Skitraining per se nicht die 48-Stunden-Ausnahmeregelung aufhebt. Die Grenze zur Rückausnahme ist allerdings dann überschritten, wenn das Skitraining so organisiert ist, dass von einem Sportereignis oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung auszugehen ist. Maßgebliche Faktoren hierbei sind die Anzahl der Teilnehmer, die Höhe des Organisationsaufwands, damit verbunden die Dauer der Veranstaltung, gemeinsam organisierte Übernachtung etc. Bei einem vereinsmäßig organisierten Skitraining in einem Risikogebiet mit 30 bis zu 150 Teilnehmer, gemeinsamer Anfahrt und ggf. mit Übernachtung sind die Voraussetzungen einer sonstigen Freizeitveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EQV erfüllt, was dazu führt, dass sich die Teilnehmer bei der Wiedereinreise in Quarantäne begeben müssen, sofern sich diese auf keinen anderen Ausnahmetatbestand berufen können.“
Ein Trainingsbetrieb wäre demnach im Rahmen der „48 h Regelung“ möglich, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. (Vor allem die Personenzahlbegrenzung beachten!)
Unabhängig davon empfiehlt die bayerische Staatsregierung Besuche in Risikogebieten auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die Ausweisung von Risikogebieten erfolgt nicht aus Selbstzwecken, sondern weil es in den betroffenen Gebieten viele Neuinfektionen gibt und dadurch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; im Sinne aller sollte daher auf vermeidbare Reisen/Ausflüge in Risikogebiete verzichtet werden, um die Ausbreitung des Coronavirus nicht weiter voranzutreiben.
Der Deutsche Skiverband hat die Haftungssituation für Vereine und Verbände abklären lassen:
„Für Sportvereine besteht Haftpflichtversicherungsschutz. Versichert ist die Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebs und in diesem rahmen die Veranstaltung und/oder Ausrichtung aller Veranstaltungen und Unternehmungen des jeweiligen Vereins/Verbands – dazu zählen auch Skikurse, Skiausfahren sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Aus der Durchführung des Vereinsbetriebs heraus und der hiermit einhergehenden Sorgfaltspflicht ist der Verein grundsätzlich verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer Personen und Sachen zu verhindern. Hieraus resultiert, dass gesetzliche Auflagen und Hygienebestimmungen entsprechend einzuhalten sind. Der Verein hat gegebenenfalls ein Hygienekonzept, den Auflagen entsprechend zu erstellen, zu überwachen und fortlaufend zu dokumentieren. Wird dem Verein ein organisatorisches Verschulden im Zusammenhang mit einer COVID-19 Infektion vorgeworfen, besteht hierfür grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Haftpflichtversicherungsvertrags. Auch der Mitarbeiter des Vereins/Verbands selbst, in seiner Eigenschaft als Hygienebeauftragter, ist über den Haftpflichtversicherungsvertrag haftpflichtversichert. Wird einer versicherten Person des Vereins (z.B. Lehrkräfte, weitere ehrenamtlich tätige, Hauptamtliche) vorgeworfen COVID-19 übertragen zu haben, besteht für die versicherte Person bei einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit selbst Versicherungsschutz, nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit. Analog zur üblichen Regelung der Privat-Haftpflicht ist der Versicherungsschutz für die Übertragung von Krankheiten eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.“
Stand 01.10.2020