Schrittweise Erleichterungen der beschlossenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie

Die Bayerische Staatsregierung geht in der Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Bericht aus der Kabinettssitzung auch auf den Bereich Sport ein (Punkt 8), was wir hier zitieren wollen:

Kontaktfreier Individualsport mit Abstand (z.B. Tennis, Leichtathletik, Golf, Segeln, Reiten (auch in der Halle) oder Flugsport) wird ab 11. Mai wieder zugelassen.

Das Innenministerium wird in Zusammenarbeit mit den Sportfachverbänden und in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für weitere Lockerungen im Sport erarbeiten.

Der Bayerische Skiverband freut sich über die Konkretisierung dieser Maßnahmen und wird über die weiteren Entwicklungen hier auf der Seite informieren. Wir haben hier bewusst die Pressemitteilung zitiert und hoffen, dass die ski- und snowboardtreibenden Vereine bald wieder dem Sportgeschehen nachgehen können.

Update 06.05.:

In der vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) ist im Teil 4 der Bereich Sport, Spiel und Freizeit konkreter berücksichtigt:

Teil 4
Sport, Spiel, Freizeit

§ 9
Sport

(1) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
  2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
  3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
  4. kontaktfreie Durchführung
  5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
  6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
  8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt von Anlagen,
  9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig.
  10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  11. keine Zuschauer.

(2) Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.

Nach oben scrollen