Priorität hat die Gesundheit aller Sportlerinnen und Sportler, Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der haupt- und ehrenamtlich ins Wettkampf- und Lehrgangsgeschehen eingebundenen Personen sowie der Mitschüler*innen und Lehrkräfte.
Zu diesem Zweck hat der BSV Rahmenhygienerichtlinien verabschiedet, um seiner Verantwortung gerecht zu werden. Diese werden laufend, entsprechend der jeweiligen Rahmenbedingungen und Regelungen, angepasst. Dies ist die Grundlage für alle vom BSV zu verantwortenden Trainings-, Lehrgangs- und Wettkampfmaßnahmen sowie weiteren Entsendungen. Dieses Konzept in der jeweils gültigen Fassung ist einzusehen unter:
https://www.bsv-ski.de/rahmenhygienerichtlinien/
Für Risikogebiete gilt in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Regelung:
„Nach §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EQV sind Personen von der Quarantänepflicht ausgenommen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben. Diese Ausnahme greift allerdings dann nicht, wenn der Auslandsaufenthalt der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat (nachfolgend „Rückausnahme“).
Hieraus ergibt sich zunächst, dass die Teilnahme an einem Skitraining per se nicht die 48-Stunden-Ausnahmeregelung aufhebt. Die Grenze zur Rückausnahme ist allerdings dann überschritten, wenn das Skitraining so organisiert ist, dass von einem Sportereignis oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung auszugehen ist. Maßgebliche Faktoren hierbei sind die Anzahl der Teilnehmer, die Höhe des Organisationsaufwands, damit verbunden die Dauer der Veranstaltung, gemeinsam organisierte Übernachtung etc. Bei einem vereinsmäßig organisierten Skitraining in einem Risikogebiet mit 30 bis zu 150 Teilnehmer, gemeinsamer Anfahrt und ggf. mit Übernachtung sind die Voraussetzungen einer sonstigen Freizeitveranstaltung im Sinne des §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EQV erfüllt, was dazu führt, dass sich die Teilnehmer bei der Wiedereinreise in Quarantäne begeben müssen, sofern sich diese auf keinen anderen Ausnahmetatbestand berufen können.“
Ein Trainings- und Wettkampfbetrieb ist demnach im Rahmen der „48 h Regelung“ auch in Risikogebieten möglich, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Grund dieser Regelung durch das StMGP und der dargelegten Haftungssituation (https://www.bsv-ski.de/aktuelle-information-zu-covid-19/) sind wir der Meinung, dass – natürlich immer im Einzelfall geprüft – im Nachwuchsleistungssport eine Durchführung von Lehrgangs- und Wettkampfmaßnahmen mit der Einhaltung der BSV Rahmenhygienerichtlinien, dem Umsetzen der DSV Handlungsempfehlungen (https://www.deutscherskiverband.de/corona) und einem individuellen Hygienekonzept möglich ist. Diese Einzelfallprüfung beinhaltet auch die Einschätzung mit Risikobewertung der Destination, in welche die Maßnahme geht.
Die Freistellung zu den Maßnahmen obliegt den Schulen. Im Sinne der leistungssportlichen Entwicklung und Sicherstellung der internationalen Konkurrenzfähigkeit der Sportler*innen bitten wir die Schulleitungen um entsprechende Freistellung für den dargestellten Schülerkreis (Landeskader NK3 und NK4, NK2, PZW-Schüler) für offizielle Verbandsmaßnahmen.
Das Präsidium und die Geschäftsführung des Bayerischen Skiverbandes